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DIE BESTEN GEDANKEN AUS GESELLSCHAFT UND ÖFFENTLICHEM LEBEN

AUS DER UNESCO-VERFASSUNG


"Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden."

Das ist ein Satz aus der Präambel der Verfassung, die sich die UNO-Organisation UNESCO ("Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur" bzw. auch"Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur" - in englisch: "United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization")
gegeben hat.

Den Frieden im Geist der Menschen so sehr zu verankern, ihn in den Gedanken der Menschen so sehr zur normalen Sichtweise zu machen, dass Kriegsdenken "undenkbar" wird - möge es uns bald gelingen!

Hier stelle ich
die Präambel und den Artikel 1 (Zweck und Aufgaben) aus der UNESCO-Verfassung Q1vor:
(rote Hervor hebungen im Text von mir - B. K.)

Die Regierungen der Vertragsstaaten dieser Verfassung erklären im Namen ihrer Völker:
Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden.
Im Lauf der Geschichte der Menschheit hat wechselseitige Unkenntnis immer wieder Argwohn und Misstrauen zwischen den Völkern der Welt hervorgerufen, so dass Meinungsverschiedenheiten nur allzu oft zum Krieg geführt haben.

Der große furchtbare Krieg, der jetzt zu Ende ist, wurde nur möglich, weil die demokratischen Grundsätze der Würde, Gleichheit und gegenseitigen Achtung aller Menschen verleugnet wurden und an deren Stelle unter Ausnutzung von Unwissenheit und Vorurteilen die Lehre eines unterschiedlichen Wertes von Menschen und Rassen propagiert wurde.

Die weite Verbreitung von Kultur und die Erziehung zu Gerechtigkeit, Freiheit und Frieden sind für die Würde des Menschen unerlässlich und für alle Völker eine höchste Verpflichtung, die im Geiste gegenseitiger Hilfsbereitschaft und Anteilnahme erfüllt werden muss.

Ein ausschließlich auf politischen und wirtschaftlichen Abmachungen von Regierungen beruhender Friede kann die einmütige, dauernde und aufrichtige Zustimmung der Völker der Welt nicht finden. Friede muss - wenn er nicht scheitern soll - in der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit verankert werden.

Deshalb sind die Vertragsstaaten dieser Verfassung in dem Glauben an das Recht auf ungeschmälerte und gleiche Bildungsmöglichkeiten für alle, auf uneingeschränktes Streben nach objektiver Wahrheit und auf den freien Meinungs- und Wissensaustausch einig und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln, und zu vertiefen, um sie als Mittel zur Verständigung und zur Verbreitung möglichst vollkommener und wahrheitsgetreuer gegenseitiger Kenntnis ihrer Lebensweise zu nutzen.

Sie gründen deshalb hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO),
um durch die Zusammenarbeit der Völker der Erde auf diesen Gebieten den Weltfrieden und den allgemeinen Wohlstand der Menschheit zu fördern - Ziele, um derentwillen die Vereinten Nationen gegründet wurden und die in deren Charta verkündet sind.


Artikel I · Ziele und Aufgaben

1. Ziel der UNESCO ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern in Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der RasseA1, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind.


2. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die UNESCO

(a) in allen Massenmedien bei der Förderung der Verständigung und der gegenseitigen Kenntnis der Völker mitwirken und internationale Vereinbarungen empfehlen, die den freien Austausch von Ideen durch Wort und Bild erleichtern;

(b) der Volksbildung und der Verbreitung von Kultur neuen Auftrieb geben
- durch Mitarbeit am Aufbau des Bildungswesens derjenigen Mitgliedstaaten, die dies wünschen;
- durch Institutionalisierung internationaler Zusammenarbeit bei der Förderung des Ideals gleicher Bildungsmöglichkeiten für alle ohne Ansehen der Rasse, des Geschlechts oder wirtschaftlicher oder sozialer Unterschiede;
- durch Empfehlung von geeigneten Bildungsmethoden für die Vorbereitung der Jugend der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeiten freier Menschen.

(c)  Wissen bewahren, erweitern und verbreiten
- durch Erhaltung und Schutz des Welterbes an Büchern, Kunstwerken und Denkmälern der Geschichte und Wissenschaft sowie durch Empfehlung der dazu erforderlichen internationalen Vereinbarungen an die jeweils betroffenen Staaten;
- durch Förderung der internationalen Zusammenarbeit in allen Bereichen des geistigen Lebens. Dazu gehört der internationale Austausch von Bildungsexperten / Bildungsexpertinnen, Wissenschaftlern / Wissenschaftlerinnen und Kulturschaffenden sowie von Veröffentlichungen, künstlerischen und wissenschaftlichen Objekten und sonstigem Informationsmaterial;
- durch Einführung geeigneter Formen internationaler Zusammenarbeit mit dem Ziel, alle Veröffentlichungen weltweit frei zugänglich zu machen.


3. Die Unabhängigkeit, Unverletzlichkeit und schöpferische Vielfalt der Kulturen und Bildungssysteme der Mitgliedstaaten sind zu wahren. Die UNESCO darf deshalb nicht in Angelegenheiten eingreifen, die im Wesentlichen in die innerstaatliche Zuständigkeit fallen.
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  Quellenangabe Q1
Der Text ist entnommen der Website der deutschen UNESCO-Kommission (www.unesco.de)
(am 21. 03. 2013 von http://www.unesco.de/unesco_verfassung.html herunter geladen)
Exakter Titel:
Verfassung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Bildung, Wissenschaft und Kultur

verabschiedet in London am 16. November 1945, zuletzt geändert von der 30. UNESCO-Generalkonferenz am 1. November 2001. Neue deutsche Textfassung, erarbeitet von der Deutschen UNESCO-Kommission in Zusammenarbeit mit der Österreichischen und der Nationalen Schweizerischen UNESCO-Kommission (2001).*
* Nach Artikel XV Abs. 4 sind nur die englische und französische Textfassung verbindlich. Die überarbeitete deutsche Fassung orientiert sich weitgehend an dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Text (BGBL 1971 II, S. 471-487; 1978 II, S. 987-989; 1979 II, S. 419; 1983 II, S. 475) sowie an österreichischen und schweizerischen Textvarianten (Österreich: BGBL, 1949, Nr. 49, vom 9. Juli 1948, S. 252-270; Schweiz: Systematische Sammlung des Bundesrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft; [www.admin.ch/ch/d/sr/c0_401.html]). Sie berücksichtigt auch den im Gesetzblatt der DDR, Teil II, 1973, Nr. 1, S. 1-6, veröffentlichten Text. Insgesamt bemüht sich die deutsche Fassung um Annäherung an einen zeitgemäßen deutschen Sprachgebrauch.

Die deutsche UNESCO-Kommission wurde am 12. Mai 1950 gegründet. Die Bundesrepublik trat der UNESCO im Jahr 1951 bei.

  Anmerkung A1
Die folgende Anmerkung findet sich original im Text der Verfassung der UNESCO: Der Begriff "Rasse" wird in der UNESCO-Verfassung dreifach verwendet, da es sich um ein historisches Dokument handelt. Dieser veraltete Sprachgebrauch suggeriert fälschlich die tatsächliche Existenz verschiedener menschlicher Rassen, was nach einhelliger wissenschaftlicher Überzeugung und gemäß vieler Veröffentlichungen der UNESCO nicht zutrifft.